Noch eine Einführung eines neuen Systems – och nee! … Oder vielleicht doch keine schlechte Idee?!

Bei unserem Eat, Meet & Lead am 7. Dezember 2022 hatten wir Sie bereits auf eine kleine Reise durch die verschiedenen Rechtsgebiete mitgenommen, bei denen die Einführung eines Hinweisgebersystems nicht nur eine lästige Pflicht darstellt, sondern auch große Chancen für Ihr Unternehmen mit sich bringt. In unserer Beitragsreihe möchten wir nun näher auf die Vorteile aus den einzelnen Rechtsgebieten für Ihr Unternehmen eingehen und beleuchten.

Aber gehen wir noch einmal einen Schritt zurück.

Warum beschäftigen wir uns überhaupt mit der Einführung von Hinweisgebersystemen?

Mit Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetztes am 16. Dezember 2022 kommen neue Verpflichtungen auf Unternehmen zu.

Ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als 250 Mitarbeitern ist die Einführung eines Hinweisgebersystems ab Frühjahr 2023 (voraussichtlich ab April) verpflichtend. Ab dem 16. Dezember 2023 gilt dies dann auch für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Sie sehen, es handelt sich dabei um ein brandaktuelles Thema, womit Sie sich in Ihrem KMU aufgrund des zeitnah in Kraft tretenden Hinweisgeberschutzgesetzes früher oder später verpflichtend auseinandersetzen müssen.

Wie kann ich die Einführung von Hinweisgebersystemen nun für mein Unternehmen nutzen?

Wir zeigen Ihnen gerne auf, welchen Nutzen und welche Chancen Sie aus der Etablierung eines Hinweisgebersystems ziehen können. Auch um etwaige Bußgelder zu vermeiden, sollten Sie die Implementierung eines internen Hinweisgebersystems zeitnah beginnen. Aus der Unternehmensperspektive eröffnet die Institutionalisierung des Whistleblowings einen geordneten Rahmen dafür, dass Compliance-Verstöße frühzeitig bemerkt, untersucht und aufgearbeitet sowie dadurch gezielt Prävention betrieben werden kann.
Ihr Vorteil: Prüfen Sie den Verdachtsfall selbst. Agieren, anstatt nur zu reagieren!

Nun kurz etwas Organisatorisches:

Wie bereits beschrieben, finden Sie das Thema Hinweisgebersystem in den verschiedensten Rechtsgebieten. Rahmen hierzu bildet ein Compliance Management System (CMS). In den kommenden Wochen stellen wir Ihnen einen weiteren Baustein zu Ihrem CMS vor, um Ihnen so den Mehrwert der Einführung eines Hinweisgebersystems zu verdeutlichen.

Wir beginnen unsere Beitragsreihe heute mit dem Thema Steuerrecht. Das Steuerrecht ist für viele ein unliebsames Thema, bietet Ihnen allerdings im Bereich des Hinweisgebersystems großartige Chancen zum präventiven Handeln.

Los geht’s!

 

Wie Sie die Einführung von Hinweisgebersystemen im Steuerrecht zu Ihrem Vorteil nutzen

Mit der Einführung eines Hinweisgebersystems in Ihren Unternehmen haben Sie mindestens einen wesentlichen Vorteil im Vergleich zu Ihren Wettbewerbern: Sie erfahren von Steuervergehen als Erster!

Warum ist das so entscheidend?

Die Aufsichtsbehörden, angefangen in Bayern und Baden-Württemberg, haben bereits eigene Hinweisgebersysteme freigeschaltet, sodass Steuerfehler direkt an die Steuerbehörde offengelegt werden können, ohne dass dem Unternehmen im späteren Verfahren noch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige verbleibt. Sobald die Behörde nämlich Kenntnis vom Missstand erlangt hat, muss das Unternehmen und die Geschäftsführung für einen Steuerschaden haften, also ein Steuerstrafverfahren über sich ergehen lassen. Je nachdem, wie schwerwiegend der aufgedeckte Rechtsverstoß ist, kann dies also empfindliche Konsequenzen für das Unternehmen und die Geschäftsführung bedeuten (Steuernachzahlung, Bußgeld). Und wer kann diesen Meldeweg nutzen? Einfache Antwort: jeder!

Die gute Nachricht ist, Sie können genau hier präventiv mit der Einführung eines Hinweisgebersystems einsteigen: Wenn das Unternehmen die alleinige Kenntnis von dem steuerlichen Rechtsverstoß erhalten hat, besteht die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige vorzubereiten und die noch änderbaren Besteuerungsgrundlagen noch zu korrigieren.

Mit der Einführung eines CMS besteht für Ihr Unternehmen obendrein ggf. eine Exkulpationsmöglichkeit.

Erfahrungen zeigen, dass gerade im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes, Hinweisgebende wahrscheinlich nur dann einen Hinweis an ihren Arbeitgeber geben werden, wenn sie die Option auf vollständige Anonymität haben und vor Repressalien abgesichert sind. Daher ist ein webbasiertes Hinweisgebersystem, das von einem unabhängigen Anbieter wie uns bereitgestellt wird, in jedem Fall zu empfehlen. Denn es ist wenig hilfreich, ein solches internes System eingerichtet zu haben, aber keine Kenntnis bzw. ausreichenden Kapazitäten zu haben, wie mit eingehenden Hinweisen umzugehen ist, d.h. diese systematisch auf schnellste, zielführende Art und Weise in die notwendige Handlungsmatrix zu transferieren. An dieser Stelle können wir für Sie und Ihr Unternehmen einen Mehrwert generieren: Im Falle des verhinderten Steuerschadens und vermiedenen Reputationsverlustes sowie durch die Minimierung der steuerlichen Haftung des Unternehmens wie auch der Geschäftsführung sind positive Kosteneffekte möglich. Die nachhaltige Optimierung der internen Prozesse und Regelungen insgesamt und auch die Stimmung bei den Mitarbeitern wird durch den Einsatz eines Hinweisgebersystems verbessert.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung? Dann kommen Sie gerne auf uns zu. Wir beraten Sie auch gerne, wie in Ihrem Unternehmen ein Tax Compliance Management System etabliert werden kann, in das ein solches internes Hinweisgebersystem optimalerweise integriert werden sollte.

Haben wir Sie bereits neugierig gemacht, wie Sie Hinweisgebersysteme noch in Ihrem Unternehmen für sich nutzen können? Dann freuen Sie sich auf unseren nächsten in Kürze erscheinenden Blogbeitrag.

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