Am 01.01.2023 trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Durch das Gesetz werden unter den Anwendungsbereich fallende Unternehmen verpflichtet, Menschenrechte sowie umweltbezogene Pflichten in ihren Lieferketten in angemessener Weise zu beachten und zu schützen.

 

Anwendungsbereich?

Das Gesetz gilt unmittelbar für in Deutschland ansässige Unternehmen, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer:innen beschäftigen. Dieser Schwellenwert verringert sich ab dem 01.01.2024 auf 1.000 Arbeitnehmer:innen.

Geschützte Rechtspositionen?

Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere die Risiken von Menschenrechtsverstößen entlang der gesamten Lieferkette zu ermitteln sowie die Verletzung von diesen vorzubeugen und zu beenden. Durch das LkSG müssen die Unternehmen u.a. grundlegende Menschenrechte, wie die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit und den Schutz vor Diskriminierung gewährleisten. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, bestimmte Arbeitnehmerrechte und Sozialstandards sicherzustellen.

Das Gesetz beabsichtigt die Implementierung dieser Verpflichtungen in die Lieferketten der betroffenen Unternehmen. Der Begriff der Lieferkette umfasst nach dem Gesetz alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Betroffene Unternehmen müssen sich darum „bemühen“, dass es weder im eigenen Geschäftsbereich noch bei einem unmittelbaren Zulieferer zu der Verletzung einer geschützten Rechtsposition kommt. Darüber hinaus kann ein anlassbezogenes Tätigwerden erforderlich sein, wenn Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung bei einem mittelbaren Zulieferer vorliegen.

 

Unternehmerische Sorgfaltspflichten?

Durch das LkSG müssen die betroffenen Unternehmen die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten gewährleisten. Hierunter fällt beispielsweise

  • die Einführung und Umsetzung eines angemessenen Risikomanagements,
  • die Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse,
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, um die Verletzung einer geschützten Rechtsposition zu minimieren oder zu beenden sowie
  • die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten.

Nach der Handreichung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist als Kernelement der einzuhaltenden Sorgfaltspflichten ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Das Beschwerdeverfahren soll dabei als „Frühwarnsystem“ dienen und Zugang zu angemessenen Abhilfemaßnahmen bieten. Die betroffenen Unternehmen können einen risikobasierten Ansatz verfolgen und sich bei der Einrichtung des Beschwerdeverfahrens auf die Personen konzentrieren, die im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette potenziell von Menschenrechts- und/oder Umweltverletzungen betroffen sind. Darüber hinaus müssen die Unternehmen eine öffentlich verfügbare Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren festlegen, welche insbesondere Informationen über den Ablauf des Verfahrens sowie die zuständigen Ansprechpersonen enthält.

Haben Sie Rückfragen zum Thema LkSG oder benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung? Sprechen Sie uns gerne an!