Geschäftsführer sind zur Einrichtung eines Compliance Management Systems verpflichtet, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. Dies hat das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 30.03.2022 ausdrücklich bestätigt (Az. 12 U 1520/19). Nach dem Gericht liegt eine Pflichtverletzung schon dann vor, wenn durch unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle Mitarbeitern der Gesellschaft Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen ermöglicht oder auch nur erleichtert werden. Dabei haftet der Geschäftsführer nicht nur gegenüber seiner eigenen GmbH, sondern kann im Falle einer GmbH und Co. KG u.U. auch unmittelbar von der Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen werden.