Das LG Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil die Grenzen des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO aufgezeigt. Im vorliegenden Fall (1 HK O 4/19) stellte ein ehemaliges Vorstandsmitglied Widerklage und beantragte einen Auskunftsanspruch gegen die klägerische Aktiengesellschaft. Das Gericht ging allerdings davon aus, dass dieser nicht dem eigentlichen Zweck des Auskunftsanspruchs – die Überprüfung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten – verfolge, sondern lediglich seine Verteidigungsposition durch den Erhalt etwaiger Informationen verbessern wolle. Das Gericht lehnte den Anspruch ab.