In seiner Entscheidung vom 14.12.2021 stellt das OLG Dresden nun klar, dass, auch wenn gesetzliche Aufbewahrungspflichten vorliegen, trotzdem eine berechtigte DSGVO-Löschung der Daten Vorrang habe. Gegenstand der Klage war ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben eines Inkassounternehmens gegen einen vermeintlichen Schuldner, der den gleichen Namen wie der eigentliche Schuldner trägt. Dieser forderte, nachdem das Versehen aufgedeckt worden war, die Löschung seiner Daten. Das beklagte Inkassounternehmen lehnte dies mit Verweis auf die Aufbewahrungspflichten gem. § 148 AO ab. Das OLG Dresden gab nun dem Kläger in diesem Punkt Recht und verurteilte die Beklagte zur Löschung und Unterlassung der Verarbeitung der Daten des Klägers.