Der Betreiber eines im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts (Fanpage) kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11. September 2019 entschieden.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Datenschutzbehörden direkt gegen Fanpagebetreiber vorgehen. Ein Vorgehen gegen Facebook selbst sei nicht zwingend erforderlich, da mit einem solchen aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheiten verbunden wären. Eine Deaktivierungsanordnung stelle überdies ein verhältnismäßiges Mittel zur Beseitigung rechtswidriger Datenverarbeitungen dar, da dem Fanpage-Betreiber keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung eines datenschutzkonformen Zustandes offenstehe.

Den Weg zu dieser Entscheidung ebnete der Europäische Gerichtshof, der entschied, dass Fanpagebetreiber für Fanpages datenschutzrechtlich mitverantwortlich sind (vgl. unsere  Berichte „Facebook, Fanpages und die gemeinsame Verantwortlichkeit“ sowie „Update Facebook Fanpages: DSK fordert weitere Nachbesserung von Facebook“). Entsprechendes stellte der EuGH auch im Hinblick auf den Facebook Like-Button fest (siehe hierzu „Facebook-Like Button – die nächste Facebook-Entscheidung des EuGH“).

Allerdings ist das Verfahren, das vor sage und schreibe acht Jahren im Jahr 2011mit der Untersagung einer Facebook Fanpage begann, noch nicht zu Ende. Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Fall an das zuständige Oberlandesgericht Schleswig zurück. Dem Oberlandesgericht obliegt es nun zu prüfen, ob Fanpages tatsächlich datenschutzwidrig sind. Hierzu bedarf es einer näheren Aufklärung der tatsächlichen Umstände durch das Gericht. Die Rechtmäßigkeit der bei Aufruf der klägerischen Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge ist sodann an den Vorgaben des im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültigen Datenschutzrechts, insbesondere an den Vorschriften des Telemediengesetzes zu messen.

Letztlich bleibt es weiter spannend. Es spricht vieles dafür, dass das Oberlandesgericht der Forderung nach mehr Transparenz und einem Opt-In-Verfahren seitens der Datenschutzbehörden folgen wird. Vollkommen offen ist jedoch: Wie wird Facebook hierauf reagieren? Wird Facebook Änderungen vornehmen oder hinnehmen, dass Facebook-Fanpages letztlich zur Vermeidung von Repressalien oder aufgrund entsprechender Untersagungen zuhauf deaktiviert werden?

Praxistipp:

Zum jetzigen Zeitpunkt sollten Fanpage-Betreiber die in der Seiten-Insights-Ergänzung von Facebook von ihnen verlangten Maßnahmen umsetzen. Das heißt, sie sollten

  • den Verantwortlichen deutlich auf der Fanpage benennen
  • einen Prozess zur Weiterleitung bei Ihnen eingehender Nutzeranfragen an Facebook einrichten
  • auf die Seiten-Insights-Ergänzung verlinken
  • die Besucher der Fanpage über die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung informieren
  • die Situation der gemeinsamen Verantwortlichkeit und ihre wesentlichen Folgen für die Besucher transparent in einer kurzen Beschreibung darstellen

Teilweise können die vorstehenden Informationen auch über die Verlinkung auf die eigene Datenschutzerklärung des Fanpage-Betreibers erfüllt werden.

Eine Deaktivierung der Fanpage ist derzeit – noch – nicht erforderlich. Insoweit gilt es gleichwohl die weiteren Entwicklungen im Auge zu behalten.

 


Autor: Yvonne Quad

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