Nach einer Entscheidung des BAG (Beschluss vom 13.9.2022, Az.: 1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber ein System einführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das Gericht beruft sich dabei auf eine allgemeine Norm des Arbeitsschutzgesetzes und legt diese im Sinne des sog. „Stechuhren-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofs von 2019 aus. Die Vorgabe des EuGH zur Einführung einer objektiven, verlässlichen Arbeitszeiterfassung hat der deutsche Gesetzgeber bisher nicht umgesetzt.
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