Mit Urteil des OLG München vom 04. Oktober 2021 (3 U 2906/20) stellt das Gericht klar: nicht nur sensible oder private Informationen sind vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst.
Sobald in einem Dokument Informationen enthalten sind, die als personenbezogene Daten einzuordnen sind oder lediglich ersichtlich ist, dass sich ein Betroffener entsprechend geäußert hat, gilt dieses Dokument als personenbezogene Information und ist vom Auskunftsanspruch umfasst. Somit fallen laut des Gerichts auch Aktenvermerke, Telefonnotizen und Ähnliches unter das Betroffenenrecht.