Nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (kurz: „DSGVO“) war es  nur eine Frage der Zeit, bis vermeintliche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nach der Verordnung zum Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gemacht werden. Wenngleich die teilweise prognostizierte Abmahnwelle bislang noch ausgeblieben ist, landete die Frage, ob ein Mitbewerber wegen eines Datenschutzverstoßes abgemahnt werden kann, dennoch bereits mehrfach bei Gericht. Die Entscheidungen fallen unterschiedlich aus, auch in der Literatur ist die Meinungsbildung noch im Fluss. Eine klare Linie der Rechtsprechung fehlt bislang. Fest steht lediglich, dass es grundsätzlich immer auf den Einzelfall ankommt. Klar ist aber nach der ersten Entscheidung eines Oberlandesgerichts (vgl. OLG Hamburg – Urteil vom 25.10.2018, 3 U 66/17) zugleich auch, dass im Wettbewerb zumindest Vorsicht geboten und ein DSGVO-konformes Verhalten auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten dringend anzuraten ist.

Dass die Thematik in rechtlicher Hinsicht durchaus kontrovers beurteilt werden kann, verdeutlichten zunächst zwei kürzlich ergangene landgerichtliche Entscheidungen. Das Landgericht Bochum hatte mit Urteil vom 7. August 2018 (Az. 12 O 85/18) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nicht zur Folge habe, dass einem Mitbewerber deswegen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Die DSGVO regele in der Artikeln 77 bis 84 die Rechtsfolgen von Verstößen bereits abschließend. Das Landgericht schließt sich insoweit einer in der Literatur von prominenter Stelle vertretenen Auffassung an, nach der der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht habe zulassen wollen.

Das Landgericht Würzburg (Beschluss vom 13.09.2018 – Az. 11 O 1741/18) hingegen entschied rund einen Monat später gänzlich anders als die Kollegen in Bochum. Es bestätigte die durch einen Mitbewerber erfolgte Abmahnung einer Anwältin, deren Homepage kein DSGVO-konformes Web-Impressum enthielt. Konkret genügte die 7-zeilige Datenschutzerklärung auf der Webseite nicht den Anforderungen der DSGVO, weil dort u.a. Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte fehlten. Die Vorschriften der DSGVO zur Datenschutzerklärung seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, so die bayrischen Richter.

Die derzeit maßgebliche Entscheidung lieferte sodann am 25. Oktober 2018 das OLG Hamburg, welches für Wettbewerber grundsätzlich eine Abmahnbefugnis aufgrund von Datenschutzverstößen bejaht hat. Es müssten allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Parteien des Rechtsstreits waren in dem zu entscheidenden Fall zwei Unternehmen aus der Pharmabranche, die sich gegenseitig Verstöße gegen den Datenschutz vorgeworfen hatten. Die Gestaltung von Bestellprozessen und die Frage der korrekten Einwilligung und der Pseudonymisierung bei der Übertragung von Nutzerdaten waren dabei Gegenstand der Auseinandersetzung. Der zuständige Senat hat die Ansicht vertreten, dass die DSGVO kein abgeschlossenes Sanktionssystem enthält, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschlösse. Es sei in jedem Einzelfall  zu prüfen, ob die verletzte DSGVO-Vorschrift eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG darstelle. Letzteres sei Voraussetzung dafür, dass ein Mitbewerber seinen Konkurrenten wegen dieser Verstöße abmahnen kann. Nimmt demgegenüber der Schutzbereich einer datenschutzrechtlichen Vorschrift ausschließlich Gemeinschaftsgüter oder Interessen Dritter in den Blick, nicht aber auch die Interessen des Markteilnehmers, so scheide eine Abmahnung nach UWG aus.

Im Ergebnis kann die Frage, ob Datenschutzverstöße von Mitbewerbern nach UWG abgemahnt werden können, in Ermangelung einer höchstrichterlichen Entscheidung (noch) nicht abschließend beantwortet werden. Ob sich in absehbarer Zeit der BGH oder der EuGH mit der Thematik beschäftigen werden, ist derzeit noch offen. Das UWG enthält bislang noch keine gesetzgeberische Klarstellung bezüglich der Erstreckung des Anwendungsbereiches auf Datenschutzverstöße. Die vorstehend wiedergegebenen Entscheidungen, insbesondere das Urteil des OLG Hamburg, verdeutlichen aber, dass Verstöße gegen die DSGVO auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in jedem Fall ein Risiko darstellen.

Praxistipp: Um für mögliche Abmahnungen von Anfang an keine Angriffsfläche zu bieten, sollten die sich aus der DSGVO ergebenden Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO) nicht auf die leichte Schulter genommen werden – dies sowohl im Hinblick auf Datenschutzerklärungen im Internet als auch den an anderer Stelle zu erteilenden Informationen. Soweit Sie hier noch nicht aktiv geworden sind, empfehlen wir, zeitnah tätig zu werden.


Autor: Sebastian Keilholz

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