Im konkreten Fall war die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Zuge des Verkaufs von Medikamenten über den Amazon Marketplace der Stein des Anstoßes. Kunden mussten im Vorfeld einer entsprechenden Online-Bestellung personenbezogene (Gesundheits-)Daten angeben. Eine taugliche Rechtsgrundlage in Form einer entsprechenden Einwilligung der betroffenen Kunden konnte der Versandhändler indes nicht vorlegen, noch wurde eine solche im Vorfeld eingeholt. Eine Zustimmung des Betroffenen zu den AGB von Amazon könne, so der zuständige Senat beim OLG, eine entsprechende Einwilligung nicht ersetzen. Es sei daher von einem datenschutzrechtlich relevanten Verstoß auszugehen . Bei diesem handele es sich auch um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Vorgang, da der Händler auf dem Marketplace sich gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil verschaffe, wenn er das Erfordernis der Einholung einer Einwilligung in die Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten umgehe. Dabei hat das OLG Naumburg sich der Rechtsansicht des OLG Hamburg angeschlossen, dass jede Vorschrift der DSGVO konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Bei einem Verstoß gegen Art 9 DSGVO sei dies jedenfalls zu bejahen.
Autor: Sebastian Keilholz, LL.M.