Spätestens mit Wirksamwerden der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 („DSGVO“), kommen Unternehmen um das Thema „Datenschutz“ und damit einhergehend um die Frage: „Bestellung eines internen oder doch lieber externen Datenschutzbeauftragten?“ nicht mehr herum.

Bei der Beantwortung dieser Frage sind nicht nur die zahlreichen Aufgaben und Pflichten, sondern vor allem auch der spezielle Kündigungs- und Abberufungsschutz, den interne Datenschutzbeauftragte genießen, häufig ein Argument für die Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten. Für mehr Informationen siehe auch hier.

Zwar ist ein besonderer Kündigungsschutz in der DSGVO nicht vorgesehen, dafür trifft aber das neue Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) mindestens für die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Regelungen. Unternehmen sollten bei ihrer Entscheidung für einen externen oder internen Datenschutzbeauftragten den Kündigungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte unbedingt berücksichtigen.

Mit der Frage, ob die (nationalen) Regelungen des BDSG zum besonderen Kündigungs- und Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftragte als europarechtskonform anzusehen sind und nicht gegen die Vorgaben der DSGVO verstoßen, hatte sich jüngst das Landesarbeitsgericht Nürnberg („Gericht“) zu befassen. Das Gericht kam dabei zu dem Ergebnis, dass die nationalen Regelungen (aus dem BDSG), wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG) mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO vereinbar sind (LAG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2020, Az. 2 Sa 274/19).

Mit welcher Begründung? 

Der besondere Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten auf nationaler Ebene verstößt nicht gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO. Nach dieser Vorschrift darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die DSGVO als EU-Verordnung unmittelbar und zwingend im Sinne einer Vollharmonisierung gilt und nicht lediglich Mindeststandards setzt („Mindestharmonisierung“). Die Mitgliedstaaten dürfen somit von ausdrücklichen Vorgaben der DSGVO nur insoweit abweichen, wie dies die DSGVO ausdrücklich oder durch Auslegung ermittelbar zulässt, und im Übrigen die Vorgaben der DSGVO lediglich konkretisieren. Eine ausdrückliche Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber, einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte zu regeln, findet sich in der DSGVO nicht.

Die Kompetenznorm für spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen findet sich hingegen in Art. 153 AEUV und hier insbesondere für Arbeitsbedingungen und für den Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags. Dies spricht dafür, dass die DSGVO keine genuinen abschließenden arbeitsrechtlichen Regelungen, jedenfalls nicht für das Arbeitsverhältnis, das der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragtem zu Grunde liegt, enthält. So regelt Art. 38 DSGVO die Stellung sowohl des intern als auch des extern bestellten Datenschutzbeauftragten lediglich allgemein.

Im Bereich des Arbeitsrechts sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den EU-Verträgen vereinbar sind. Dem nationalen Gesetzgeber ist es daher nicht verwehrt, spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten, der auf Grund eines Arbeitsvertrages als solcher tätig ist („interner Datenschutzbeauftragter“) zu erlassen, soweit sie den in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO gewährleisteten Abberufungs- und Benachteiligungsschutz nicht beeinträchtigen.

Das Gericht ist demzufolge der Auffassung, dass es sich bei dem besonderen Kündigungsschutz eines internen Datenschutzbeauftragten um eine arbeitsrechtliche Regelung handelt, die ergänzend zu den Vorgaben der DSGVO auch im BDSG n.F. beibehalten werden kann.

Wie sieht es mit der Abberufung als interner Datenschutzbeauftragter aus?

Auch die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten ist in der DSGVO nicht abschließend geregelt. Nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO darf der Datenschutzbeauftragte zwar nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden. Damit ist aber nicht geregelt, unter welchen weitergehenden Voraussetzungen eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten tatsächlich erfolgen kann. Mit der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten überträgt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechenden Aufgaben als Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitsvertragsinhalt ändert sich.

Die Abberufung als interner Datenschutzbeauftragter zielt damit im Umkehrschluss ebenfalls auf eine Änderung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Damit handelt es sich auch beim besonderen nationalen Abberufungsschutz im Kern um eine arbeitsrechtliche Regelung.

Ebenso wie der Kündigungsschutz, dient also auch der verstärkte nationale Abberufungsschutz gerade dem Ziel, dass der als Arbeitnehmer beschäftigte, interne Datenschutzbeauftragte seine Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben kann. Der externe Datenschutzbeauftrage steht hingegen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen und ist somit gerade nicht abhängig beschäftigt. Dies alles spricht dafür, dass die DSGVO bezogen auf interne Datenschutzbeauftragte einen national verstärkten Abberufungsschutz nicht ausschließen wollte.

Das Gericht ist demzufolge der Auffassung, dass es sich auch bei dem besonderen Abberufungsschutz eines internen Datenschutzbeauftragten um eine arbeitsrechtliche Regelung handelt, die ergänzend zu den Vorgaben der DSGVO auch im BDSG n.F. beibehalten werden kann.

 Fazit 

Mit diesem Urteil hat das Gericht den Umfang, die Reichweite sowie die rechtliche (nationale) Grundlage des besonderen Kündigungs- und Abberufungsschutzes für Datenschutzbeauftragte definiert. Auch wenn dieses Urteil keine höchstrichterliche Entscheidung darstellt, dürfte dieses doch richtungsweisend sein. Es bleibt aber abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof zukünftig darüber urteilt. Bis dahin bleibt für die Unternehmen erstmal alles beim Alten: Der interne Datenschutzbeauftragte darf nur aus wichtigem Grund gekündigt und abberufen werden. Die Thematik interner Datenschutzbeauftragter und Kündigungs- und Abberufungsschutz bleibt also auch weiterhin von höchster Aktualität.


Autor: Christian Schon, TIGGES Rechtsanwälte

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