Mitarbeiterfotos auf der Website oder Social Media steigern die Authentizität und schaffen Vertrauen bei Kunden sowie Bewerbern. Doch aus datenschutzrechtlicher Sicht lauern hier Stolperfallen, die teure Konsequenzen haben können.
Die Einwilligung als Basis
Grundsätzlich gilt, dass für die Veröffentlichung von Fotos fast immer eine ausdrückliche Einwilligung nötig ist. Laut DSGVO und BDSG muss diese freiwillig erfolgen und schriftlich oder elektronisch dokumentiert sein. Wichtig ist dabei die Transparenz: Die Mitarbeitenden müssen genau wissen, wo und wofür das Bild genutzt wird.
Besonderheiten im Arbeitsverhältnis
Aufgrund des Machtgefälles zwischen Arbeitgeber und Team sind die Anforderungen an die Freiwilligkeit besonders hoch. Ein bloßes Teilnehmen an der Firmenfeier reicht nicht als Zustimmung für ein Posting aus. Auch nach einer Kündigung bleibt das Recht am eigenen Bild bestehen. Widerruft eine Person die Einwilligung, muss das Foto unverzüglich entfernt werden.
Ausnahmen und Alternativen
In engen Grenzen kann das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage dienen, etwa bei reinen Gruppenbildern im geschützten Intranet. Für Marketingmaterialien mit hohem finanziellem Aufwand empfiehlt sich oft ein separater Vertrag statt einer einfachen Einwilligung, um die langfristige Nutzung rechtssicher zu gestalten.
Haftung vermeiden
Wer ohne Rechtsgrundlage veröffentlicht, riskiert Bußgelder und Schadensersatzforderungen. Ein aktuelles Urteil zeigte bereits, dass Entschädigungen im vierstelligen Bereich möglich sind. Eine frühzeitige Planung und Sensibilität für den Datenschutz schützen Ihr Unternehmen vor rechtlichen Risiken.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Prozesse rechtssicher zu gestalten.