Der EuGH hat am 28.04.2022 entschieden, dass Klagen von Verbänden gegen Datenschutzverstöße auch dann zulässig sind, wenn eine Verletzung von Rechten konkreter Personen nicht festgestellt wurde und auch kein Auftrag zur Klageerhebung vorliegt. Es reicht demnach also aus, dass lediglich abstrakt gegen geltende Datenschutzregelungen verstoßen wird, ohne dass eine Person individuell in ihren Rechten verletzt ist. Der BGH hatte daran Zweifel und hielt eine ausschließliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für möglich. Der EuGH hat nun ausdrücklich klargestellt, dass die Klagebefugnis von Verbänden keine konkrete Verletzung eines Betroffenen voraussetzt und insoweit bereits das öffentliche Interesse an einer Ahndung von Datenschutzverstößen genügt.