Bei der dynamischen Nutzung von Google Fonts (Auswahl an Schriftarten bereitgestellt von Google) wird bei jedem Aufruf der Website eine Verbindung zum Google-Server aufgebaut, um die ausgewählte Schriftart zu laden. Dabei wird mindestens die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google gesendet.
Fehlt es an einer Einwilligung zur Übersendung der IP-Adresse des Webseitenbesuchers (z.B. über einen Consent-Banner), liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts vor. Dies führte in einem aktuellen Fall vor dem Landgericht München I zu einem Unterlassungsanspruch nebst Schadensersatz. Eine Berufung auf das berechtigte Interesse des Webseitenbesitzers blieb erfolglos.