Das LG Krefeld setzte in seiner Entscheidung vom 06. Oktober 2021 klare Grenzen für den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO. Der Auskunftsanspruch dient dem Anspruch auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung und Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 17 DSGVO. Im vorliegenden Fall stellte der Kläger das Auskunftsersuchen, um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen seiner Versicherung zu überprüfen. Dies stellt allerdings keinen Zweck nach dem Erwägungsgrund Nr. 63 dar, welcher das Auskunftsersuchen zum Zwecke des Ermittelns von Art und Umfang der über ihn gespeicherten Daten, beschreibt. Das Auskunftsbegehren, um Beitragserhöhungen zu überprüfen, ist nach Ansicht des Gerichts rechtsmissbräuchlich. Die Klage wurde abgewiesen.