Mit Beschluss vom 24.11.2021 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) einen möglichen Verzicht auf die Anwendung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO der betroffenen Person selbst weitestgehend abgelehnt. Es handelt sich dabei um objektive Rechtspflichten, die nicht zur Disposition stehen. Eine Absenkung der gesetzlichen Standards nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO ist nicht zulässig. Eine Ausnahme kann in dokumentierten Einzelfällen nur auf ausdrücklichen, eigeninitiativen Wunsch der betroffenen Person aufgrund des Selbstbestimmungsrechts möglich sein. Kapitel V der DSGVO bleibt hiervon unberührt.