Ein Arbeitnehmer klagte wegen einer verspäteten bzw. unvollständigen Auskunft nach Art 15 DSGVO gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das LAG Hannover bejahte den Anspruch in seiner Entscheidung am 22.10.2021 (16 Sa 761/20). Zur Begründung des Schadensersatzes bedürfe es keines Überschreitens einer Erheblichkeitsschwelle. Nach dem Erwägungsgrund 146 Satz 3 sei gerade eine weite Auslegung geboten. Sollte nur bei erhebliche Rechtsverstößen ein Schadenersatzanspruch bejaht werden, würden viele Betroffene trotz Verstößen keine Kompensation erhalten.