Eine Online-Versandapotheke klagte gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung hinsichtlich der Unterlassung der Erhebung und Verarbeitung bestimmter Daten im Bestellprozess auf der Website ohne vorherige Registrierung. Zwingend erforderlich waren die Angaben des Geschlechts sowie des Geburtsdatums. Eine Verbraucherin hatte sich beim BayLDA beschwert, diese Datenerhebung verstoße gegen das Prinzip der Rechtmäßigkeit und Datensparsamkeit. Eine Altersangabe sei nur bei Medikamenten mit altersspezifischer Dosierung und die Anrede nur bei geschlechtsspezifischen Medikamenten erforderlich. Das VG Hannover folgte den Ausführungen der Beklagten in seiner Entscheidung am 09.11.2021 (10 A 502/19). Es dürfen nur Angaben erhoben werden, die relevant für die Dosierung der Medikamente seien.