Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 16.02.2021 entschieden, dass ein Schadensersatz für einen Datenschutzverstoß nur dann in Betracht kommt, wenn dem Geschädigten dadurch auch ein konkreter Schaden entstanden ist und verweist dazu auf den Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Es bedürfe eines materiellen oder immateriellen Schadens. Der Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden unter den Schutzzweck der Norm fällt. Dies sei bei Art. 82 DSGVO das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Im zu entscheidenden Fall erkannte das Gericht aber primär einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und lehnte einen Ersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ab.