Ein Newsletter-Empfänger stellte die Anfrage beim Versender, wie dieser an seine E-Mailadresse gekommen sei, ohne einen Newsletter abonniert zu haben.

Als das Unternehmen erst auf erneute Nachfrage antwortete, es sehe alles nach einer manuellen Registrierung des Empfängers aus, behauptete dieser weiterhin, keinen Newsletter abonniert zu haben. Er rügte bei der Datenschutzbehörde zwei DSGVO-Verstöße:

  • wie sind die Daten zum Versender gekommen /
  • Verletzung seines Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO.

Die Behörde entschied, dass die Anfrage des Betroffenen nur einen begrenzten Auskunftsanspruch beinhalte (laut Wortlaut der Frage). Durch Verweis auf den eigenen Kenntnisstand sei die Auskunftspflicht bereits erfüllt.