Das LG Essen hat mit Urteil vom 23.09.2021 (6 O 190/21) klargestellt, dass ein USB-Stick mit sensiblen Daten mit einfachem Postversand versandt werden kann. Das Gericht wies darauf hin, dass auch diverse unverschlüsselte Dokumente – wie  in etwa Steuerunterlagen – ebenfalls mit der Post versandt würden.

Das Gericht folgte zudem den Ausführungen des Klägers und stellte fest, dass der immaterielle Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO gem. § 398 BGB abgetreten werde könne, soweit kein Abtretungsverbot gem. §§ 399, 400 BGB bestehe.