Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 15. Juli 2021 mit der Frage befasst, ob der Zwangsverwalter einer Immobilie für die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs des Schuldners gem. Artt. 15, 12 Abs. 5 S.1 DSGVO Kosten nach der ZwVwV berechnen darf.
Das Gericht stellte mit Blick auf den Wortlaut von Art. 15 DSGVO klar, dass der Zwangsverwalter als Datenverantwortlicher für die Erteilung der Auskunft keine Kosten berechnen darf. So muss der Zwangsverwalter seine Tätigkeit nicht generell kostenlos erbringen, denn Artt. 15, 12 Abs. 5 S.1 DSGVO regelt nur das Verhältnis zwischen dem Verantwortlichen und dem Auskunftsberechtigten, wohl aber wenn es – wie vorliegend – um ein Auskunftsersuchen des Schuldners geht. Denn die Vergütung des Verwalters fällt primär der Insolvenzmasse zur Last und nur bei Masseunzulänglichkeit haftet der Gläubiger für die Vergütung des Verwalters. Der Gläubiger kann dann allerdings wiederum den Schuldner in Anspruch nehmen. Der auskunftsersuchende Schuldner würde entgegen dem Wortlaut der DSGVO also doch Kosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs tragen müssen, entweder mittelbar durch eine Einbuße an Insolvenzmasse oder unmittelbar durch Haftung gegenüber dem Gläubiger bei Masseunzulänglichkeit.
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