Das OLG Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil die kamerabasierte Videoüberwachung in einem Supermarkt für rechtswidrig erklärt und den unterlegenen Supermarktbetreiber dazu verpflichtet, die Überwachung in Zukunft entweder komplett zu unterlassen oder datenschutzkonform zu betreiben.

Nach Ansicht des Gerichts konnte der Supermarktbetreiber als Verantwortlicher das Bestehen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Videoüberwachung nicht beweisen. Dieser hatte vorgetragen, er filme zur Abschreckung von Dieben bestimmte Bereiche seines Ladens und könne daneben aus wirtschaftlichen Gründen kein Überwachungspersonal einstellen.

Diese Ausführungen genügten dem Gericht nicht: Im vorliegenden Fall fehle es an einem berechtigten Interesse des Supermarktbetreibers i.S.v. § 4 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. So sei es nicht erkennbar, dass die Videoüberwachung das geeignete Mittel zur Erreichung des konkreten Zwecks war. Der Supermarktbetreiber hätte auch Maßnahmen prüfen müssen, die einen geringere Eingriffsintensität in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen aufweisen. Beispielhaft wurden eine andere Raumaufteilung zur besseren Übersichtlichkeit, Spiegel und Kontrollgänge des Personals genannt.

Daneben muss ein konkreter Zweck für die Videoüberwachung zu Beginn der Maßnahme festgelegt werden. Der Zweck muss dabei hinreichend präzise benannt werden, um den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu begründen und um eine Überprüfbarkeit der Maßnahme durch die Datenschutzbehörden zu ermöglichen. Dieses Erfordernis sah das Gericht im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt an: Eine bloße Aufführung des Zwecks „zur Gefahrenabwehr“ oder „zur Strafverfolgung“ genüge nicht. Der Zweck ist gem. Art. 30 Abs. 3 DSGVO daneben schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

Einen zusätzlich zur Unterlassung geltend gemachten Schadensersatzanspruch lehnte das Gericht mit Verweis auf die alte Rechtslage ab – der zu entscheidende Sachverhalt geschah im März 2018 und damit kurz vor Inkrafttreten der BDSG-Novelle und der DSGVO.

Das Urteil stellt klar, dass Videoüberwachung nicht ohne eine genaue datenschutzrechtliche Prüfung erfolgen darf. Neben Schadensersatzansprüchen der Betroffenen droht ansonsten auch behördlicher Ärger. Es bedarf einer genauen Begründung der Erforderlichkeit der Überwachung – und damit des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Einfache, unpräzise Floskeln genügen dafür nicht. Das Gericht betont daneben auch ausdrücklich die Hinweispflichten, die Verantwortliche treffen.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier !

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