In einer lesenswerten Entscheidung vom 29. Juli 2021 hat sich das LG Wuppertal mit der Reichweite datenschutzrechtlicher Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO auseinandergesetzt. Im konkreten Fall wurde die geltend gemachte Auskunft dabei als rechtmissbräuchlich abgewiesen. Der Einwand nach
§ 242 BGB stehe dem Begehren insoweit entgegen, dass der Kläger einen „verordnungsfremden Zweck“ verfolge, da die von ihm gewünschte Auskunft ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen diene. Das Gericht argumentierte, dass nach dem Erwägungsgrund aus Art. 63 DSGVO das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu diene, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Art. 15 DSGVO solle eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Im vom Landgericht zu entscheidenden Fall habe der Kläger aber solche Interessen nicht gehabt, sondern nur beabsichtigt, geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Obwohl Art. 15 DSGVO in der vergangenen Rechtsprechung eher weit ausgelegt wurde, hat hier das Gericht hinsichtlich der Einwände des Rechtsmissbrauchs dem Auskunftsbegehren auf nationaler Ebene Grenzen gesetzt.

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