Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat heute die im Juli 2020 beschlossene „Orientierungshilfe zur Videoüberwachung für nicht-öffentliche Stellen“ veröffentlicht. Neben den allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen werden einzelne Fallgruppen, wie z. B. auch die Überwachung von Beschäftigten durch den Arbeitgeber, beleuchtet. Inhaltlich finden sich viele Punkte wieder, die der Europäische Datenschutzausschuss in den Leitlinien zur Videoüberwachung im Januar 2020 beschlossen hat. Die DSK hat die europäischen Vorgaben damit berücksichtigt.

Wann ist eine Videoüberwachung zulässig?

In der Regel lässt sich eine Videoüberwachung auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO stützen, z. B. wenn es um die Verhinderung oder Aufklärung von Einbrüchen, Überfällen oder Sachbeschädigungen geht. Die DSK sieht insoweit konkrete Anhaltspunkte wie Vorfälle in der Vergangenheit, die eine Gefährdung für das betroffene Rechtsgut (z. B. Leib und Leben, Eigentum) begründen, als erforderlich an. Diese Vorfälle müssen sich im zeitlichen Zusammenhang in naher Umgebung ereignet haben und auch für das zu schützende Rechtsgut eine gleiche oder vergleichbare Gefahrensituation begründen. Solche Vorfälle sind zu dokumentieren. Die Gefahrenlage muss in regelmäßigen Abständen neu geprüft werden, sodass eine einmal installierte Kamera nicht ohne Weiteres für immer betrieben werden darf.

Über allem steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Orientierungshilfe veranschaulicht, dass eine Videoüberwachung nur in der Gesamtschau vieler Faktoren zulässig ist. Daher kommt es im Einzelfall insbesondere darauf an, ob alternative Maßnahmen geprüft und verneint wurden, welchem Zweck jede einzelne Kamera dient, welche Bereiche mit wievielen Kameras erfasst werden, ob und wie lange aufgezeichnet wird, ob ggf. ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit einem Dienstleister abgeschlossen wurde, ob die Verarbeitung biometrischer Daten erfolgt, ein Drittstaatbezug besteht und ob ggf. erst mit einem Bewegungsmelder Kameras aktiviert werden.

Diese Prüfung ist Bestandteil einer Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA), bei der auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen relevant sind. Eine DSFA ist auf jeden Fall erforderlich bei einer systematischen und umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche oder bei einer Gesichtserkennungssoftware.

Zudem darf nicht vergessen werden, die Videoüberwachungsanlage im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu erfassen.

Betroffene Personen sind transparent und umfassend über die Videoüberwachung zu informieren. Insoweit stellt die DSK klar, dass die Information in zwei Schritten erfolgen kann: mit einem Hinweisschild an Ort und Stelle und einem vollständigen Informationsblatt, dass an geeigneter Stelle ausgehängt/ausgelegt werden sollte. Eine Veröffentlichung allein auf der Website genügt der DSK hingegen nicht. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Veröffentlichung auf der Website nur als ein zusätzliches Mittel angesehen wird, dass das Vorhalten von Informationen vor Ort nicht ersetzt.

Zur Speicherdauer führt die DSK aus, dass die Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden nicht mehr notwendig sind. Insoweit ist stets eine Betrachtung im Einzelfall angezeigt. Gleichwohl geht die DSK davon aus, dass die Frage, ob eine Sicherung von Videomaterial zum Beispiel im Rahmen der Diebstahlprävention notwendig ist, grundsätzlich innerhalb von „ein bis zwei Arbeitstagen geklärt werden“ kann. Daraus folgert die DSK, dass eine Speicherdauer von 72 Stunden in der Regel zulässig ist.

Videoüberwachung im Beschäftigungskontext

Hohe Hürden gibt es bei der Videoüberwachung von Beschäftigten, auch wenn sie nicht immer verboten ist. Eine freiwillige Einwilligung zur Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis wird grundsätzlich als problematisch eingestuft Zudem besteht ggf. die Gefahr einer Verhaltens- oder Leistungskontrolle. Hilfreiche Ausführungen enthält die Orientierungshilfe für die Videoüberwachung zur Aufdeckung von strafbaren Handlungen. Bei einer Überwachung von Produktionsabläufen sollten Betroffene nach Auffassung der DSK möglichst nicht erfasst werden.

Private Bereiche

Für Privatpersonen werden ebenfalls Hinweise für die Überwachung in der Nachbarschaft sowie bei der Verwendung von Dashcams und Drohnen gegeben.

Fazit

Die Orientierungshilfe der DSK enthält nützliche Hinweise für den Betrieb von Videokameras. Mit einer Checkliste für Betreiber und mit Hinweisschildern für die Datenschutzinformationen werden Hilfestellungen gegeben. Deutlich wird jedoch auch, dass der Betrieb einer Videoanlage eine sehr differenzierte und einzelfallbezogene Prüfung voraussetzt. Wir empfehlen daher: Binden Sie Ihren Datenschutzbeauftragten frühzeitig in Überlegungen zur Anschaffung bzw. dem Einsatz einer Videoüberwachung ein!


Autor: Yvonne Quad

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