Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 1. Oktober 2019 (Az. C-673/17 „planet49“) stärkt der EuGH weiter die Rechte von Verbrauchern und die digitale Privatsphäre. Bei im Online-Bereich tätigen Marketingunternehmen dürfte das jüngste Urteil aus Luxemburg hingegen kaum Begeisterungsstürme auslösen, ganz im Gegenteil: Denn der EuGH hat nunmehr endgültig bestätigt, dass Cookies nur mit Einwilligung der Nutzer eingesetzt werden dürfen. Gemeint ist dabei eine ausdrückliche Einwilligung. Eine voreingestellte Zustimmung zum Speichern der Daten ist demgegenüber unzulässig. Für jeden Websitenbetreiber sowie Online-Unternehmer bedeutet dies ein Mehr an bürokratischem Aufwand.

Im nunmehr entschiedenen konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale gegen einen Gewinnspielbetreiber geklagt. Letzterer sah auf der Gewinnspielseite ein Kästchen vor, das bereits mit einem Häkchen versehen war. Dadurch willigte der Internetnutzer dem Setzen von Cookies automatisch ein. Das Häkchen konnte zwar entfernt werden. Das aber reiche nicht, so die Richter am EuGH.

Im Vorfeld der Entscheidung hatte der Generalanwalt die vorangekreuzte Einwilligung gleich aus mehreren Gründen als unwirksam angegriffen: Zum einen sei die Einwilligung nicht aktiv erteilt, sie sei überdies auch nicht gesondert erteilt worden, da sie einen Teil der Handlung zur Teilnahme am Gewinnspiel darstelle und schlussendlich auch nicht Gegenstand einer informierten Entscheidung. Letzteres weil eine Teilnahme am Gewinnspiel zwar nicht an die Erteilung einer Einwilligung gekoppelt sei, über diesen Umstand jedoch nicht ausreichend informiert worden sei. Der EuGH folgte in seinen Erwägungsgründen dem rechtlichen Gedankengang des Generalanwalts. Das Erfordernis einer „Willensbekundung“ der betroffenen Person deute auf ein aktives und nicht passives Verhalten hin. Eine Einwilligung, die durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erteilt wird, impliziere aber kein aktives Verhalten eines Nutzers einer Website (Rn. 52). Vor diesem Hintergrund mache es auch keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten beziehungsweise den davon abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht.

Um zukünftig rechtskonform zu agieren, braucht es zukünftig die von den Datenschutzbehörden geforderte Opt-In-Lösung. Ohne eine solche habe der Verbraucher nach Ansicht des EuGH keine rechtskonforme Wahlmöglichkeit. Der EuGH urteilte, dass eine Einwilligung klar, für den konkreten Fall aktiv und ohne jeden Zweifel erteilt werden müsse, was mit einem vorangekreuzten Häkchenfeld nicht gewährleistet sei. Viele Cookie-Banner sind in ihrer jetzigen Gestaltung daher unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr zulässig. Denn bisher wiesen die Banner oftmals nur darauf hin, dass bei einer Weiternutzung einer Website zugleich auch der Nutzung von Cookies zugestimmt werde. Dies stellt nach der Entscheidung in der Praxis aber keine rechtlich zulässige Lösung mehr dar. Die bloße Weiternutzung sei dem EuGH zu Folge eben keine klare und zweifelsfreie Einwilligung für den konkreten Fall der Cookie-Nutzung. Auch der Klick auf den Teilnahme-Knopf stelle keine aktive Erklärung des darüber angezeigten Einwilligungstextes dar. Denn mit dem Klick wolle der Nutzer am Gewinnspiel teilnehmen und nicht eine Einwilligung erklären.

Im Ergebnis markiert die Entscheidung einen Sieg für die Datenschützer, deren Forderungen im Hinblick auf die Nutzung von Cookies mit der Entscheidung des EuGH bestätigt wurden. Für die Praxis – egal ob normaler Betreiber einer Website oder Unternehmer im Online-Marketing – bringt das Urteil grundlegende Änderungen mit sich. Dabei schafft die Entscheidung zwar hinsichtlich des Themas Opt-In Klarheit, die sachlichen Grenzen der Einwilligung sind indes teilweise noch interpretationsbedürftig. Bei verschiedenen Arten von Cookies (z.B. Marketing-Cookies, Statistik-Cookies) stellt sich die Frage, ob eine auf die jeweilige „Gruppe“ von Cookies bezogene Einwilligung ausreichend ist oder ob sogar für jeden einzelnen Anbieter eines Cookies (z.B. Anbieter von Marketing-Cookies) die Einwilligung erfolgen muss, um im Ergebnis von einer informierten Entscheidung zu sprechen. Derzeit dürfte dies noch nicht erforderlich sein, allerdings sollte es vermieden werden, in der Praxis mit voreingestellten Häkchen zu arbeiten.

Schlussendlich hat der EuGH die Vorlagefrage zur Opt-In-Pflicht, die der BGH im konkreten Fall gestellt hatte, beantwortet. Der BGH wird sich dieser rechtlichen Position daher mit an Sicherheit grenzender Entscheidung anschließen. Was aber auch heißt, dass die Datenschutzbehörden die Beachtung der Opt-In-Pflicht und die Umsetzung rechtlicher Vorgaben in der Praxis mehr oder weniger unmittelbar verlangen können.

Hierzu unsere Praxis-Tipps:

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Cookies Ihre Website nutzt
  • Implementieren Sie – falls noch nicht vorhanden – einen Cookie-Banner, mit dem Sie die Einwilligung des Besuchers zur Cookie-Nutzung mittels einer Opt-In-Lösung einholen
  • Erforderlich ist eine aktive, ausdrückliche Einwilligung (z.B. durch Ankreuzen eines Kästchen-Feldes)
  • Im Cookie-Banner sollte auch auf die Freiwilligkeit der Einwilligung und das Recht zum Widerruf der Einwilligung hingewiesen werden
  • nur für technisch für den Betrieb der Website notwendigen Cookies ist keine Einwilligung verpflichtend einzuholen
  • Im Übrigen keine Cookies setzen, bevor der Nutzer nicht eingewilligt hat
  • Der Besucher der Website ist über die Cookie-Nutzung zudem umfassend zu informieren, auch mit Blick auf seine Betroffenenrechte; es empfiehlt sich insoweit, die Datenschutzerklärung mit einer entsprechenden Verlinkung im Cookie-Banner zu integrieren.

Autor: Sebastian Keilholz, LL.M.

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