Die Kommunikation mit Patienten stellt für Arztpraxen, Kliniken und Apotheke etc. im Zeitalter der Digitalisierung eine große Herausforderung dar. Konträr stehen sich hier insbesondere der Wunsch nach digitaler Kommunikation, der nicht nur auf Unternehmensseite, sondern ebenso auf Patientenseite besteht, und die Vorgaben zur sicheren Kommunikation gegenüber. Gerade im Bereich der Kommunikation von Ärzten mit Patienten hat das Thema erheblich an Relevanz gewonnen. Die Umsetzung jedoch ist nach wie vor schwierig – nicht zuletzt, da gerade Gesundheitsdaten als besonders schutzwürdig durch die DSGVO eingestuft werden.

Die österreichische Aufsichtsbehörde hat nun eine Einwilligung in den unverschlüsselten Versand von Patientendaten als unwirksam eingestuft. Zum einen sei die Einwilligung nicht hinreichend bestimmt. Zum anderen könne von der Pflicht zur verschlüsselten Übermittlung nicht mittels einer Einwilligung abgewichen werden.

Die Entscheidung (Beschluss vom 16.11.2018 – Az.: DSB-D213.692/0001-DSB/2018) der Datenschutzbehörde Österreich wurde Ende April 2019 im Internet veröffentlicht. Sie ist rechtskräftig.

Zu den Hintergründen

Das betroffene Unternehmen war eine Tagesklinik, die gegenüber ihren Patienten nachfolgende Einwilligungserklärung nutze, um so eine Kommunikation per unverschlüsselter E.Mail zu ermöglichen:

Die (…)  Tagesklinik (…)  (im Folgenden (…)  Tagesklinik (…) ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat personenbezogene Daten, die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln, gemäß Datenschutz zu wahren und Dritten nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Bearbeitung notwendig sind. Der unverschlüsselte Versand von personenbezogenen Daten (siehe Informationsblatt zum Datenschutz auf den Seiten 2 und 3) ist gemäß Europäischer Datenschutzgrundverordnung nicht erlaubt, da der Schutz und die Integrität der Daten nicht gewährleistet werden können.

Deshalb benötigt die Tagesklinik eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung aller Patienten und Patientinnen, um personenbezogene Daten zukünftig zu verarbeiten und unverschlüsselt zu senden und zu empfangen (Befundversand per E-Mail, telefonische Befundauskunft, etc.).

Bitte deshalb folgende ausdrückliche und schriftliche Zustimmung in Blockbuchstaben ausfüllen und unterschreiben. Pro Person – auch für Kinder – muss eine eigene Zustimmung ausgefüllt werden.

Abgeschlossen zwischen der Tagesklinik einerseits, und andererseits:

VORNAME Patient/Patientin
NACHNAME Patient/Patientin
GEBURTSDATUM (Tag, Monat, Jahr) Telefon
E-MAILADRESSE Patient/Patientin Geschlecht

× Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten (insb. Informationen über meinen Zustand bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf, meine Befunde sowie Informationen über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten) verarbeitet, gespeichert und in unverschlüsselter Form an die und von den dementsprechend relevanten Dritten geschickt werden. Die Zustimmung über den unverschlüsselten Versand kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ich stimme weiters unwiderruflich zu, dass die Tagesklinik jederzeit andere Unternehmen und/oder Personen zur Durchführung der vereinbarten Dienstleistung heranziehen darf. Dies betrifft auch die Verarbeitung inkl. Speicherung von personenbezogenen Daten. Ich nehme zur Kenntnis, dass durch die Übermittlung der Daten (unberechtigte) Dritte Kenntnis über die Informationen erhalten können und diese Daten verändert werden können. Mir ist bewusst, dass dies zur Offenlegung meines Gesundheitszustandes führen kann. Mir ist bewusst, dass die Tagesklinik keinerlei Haftung für die korrekte und vollständige Übermittlung der Daten übernehmen kann.

Die Datenschutzbehörde Österreich stufte dies als Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein.

Die verwendete Klausel sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zum einen sei die Regelung nicht hinreichend bestimmt. In der bereitgestellten Information nach Art.13 DSGVO werde als Rechtsgrundlage zwar die Einwilligung genannt, es würden jedoch auch andere Rechtsgrundlagen, wie beispielsweise die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder die Wahrung berechtigter Interessen angeführt. Insofern sei unklar, für welche konkreten Datenverarbeitungen die Einwilligung die Rechtsgrundlage sei. Zum anderen könne von der Pflicht zur verschlüsselten Übermittlung nicht mittels einer Einwilligung abgewichen werden. Nach Art. 32 DSGVO träfe das Unternehmen die Verpflichtung, entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Hiervon könne jedoch nicht mittels einer Einwilligung des Betroffenen abgewichen werden.

„Die Frage, ob eine Übermittlung in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form erfolgt, ist nämlich eine der Datensicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO und somit alleine von der Verantwortlichen zu beurteilen. Eine Einwilligung (..)ist schon deshalb nicht statthaft, weil die Einwilligung hier nicht dazu dient, um eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zu schaffen, sondern um von – gegebenenfalls erforderlichen – Datensicherheitsmaßnahmen zum Nachteil von Betroffenen abweichen zu können.“

Auch die verwendete Haftungsklausel der Klinik führe zur Unwirksamkeit der Regelung:

„Die Einwilligungserklärung enthält auch die Passage, wonach Betroffene zur Kenntnis nehmen, „dass durch die Übermittlung der Daten (unberechtigte) Dritte Kenntnis über die Informationen erhalten können und diese Daten verändert werden können. Mir ist bewusst, dass dies zur Offenlegung meines Gesundheitszustandes führen kann. Mir ist bewusst, dass die (…) Tagesklinik (…) keinerlei Haftung für die korrekte und vollständige Übermittlung der Daten übernehmen kann.“

Auch hier werden wiederum Aspekte der Datensicherheit nach Art. 32 DSGVO angesprochen, von denen mittels Einwilligung zum Nachteil von Betroffenen nicht abgewichen werden kann. Es ist vielmehr die Pflicht eines Verantwortlichen adäquate Maßnahmen zu ergreifen, damit es nach allgemeinem Ermessen zu keiner Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kommt und folglich die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden (Art. 24 DSGVO).“

Fazit

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass insbesondere Arztpraxen & Co. Vorsicht im Rahmen der digitalen Kommunikation mit Patienten walten lassen sollten. Die Kommunikationswege sollten kritisch geprüft werden. Die Entscheidung belegt, dass gerade bei Patientendaten nach wie vor ein sehr strenger Maßstab angesetzt und damit sehr hohe Voraussetzungen an eine Einwilligung gestellt werden. Sollten Sie für Ihren Praxisalltag die digitale Kommunikation mit Ihren Patienten anstreben, sollten alternative Wege zum unverschlüsselten E-Mail Versand in Betracht gezogen werden. Zumal die Entscheidung erstmals die Frage aufwirft, ob mittels einer Einwilligung in zulässiger Weise von den Vorgaben zur Datensicherheit gemäß Art 32 DSGVO abgewichen werden kann.

Offen bleibt die Frage, inwieweit eine Kommunikation via WhatsApp & Co. unter Umständen möglich sein kann – wird doch gerade diese von vielen Patienten geradezu gewünscht. Legt man die Entscheidung der Datenschutzbehörde Österreich zugrunde, dürfte dies nahezu unmöglich sein. Es bleibt spannend und abzuwarten, wie sich die deutschen und übrigen europäischen Datenschutzbehörden sowie in der Folge die Rechtsprechung dazu positionieren werden.

Unsere Empfehlung

Besprechen Sie die Nutzung digitaler Kommunikationswege in jedem Fall mit Ihrem Datenschutzbeauftragten und/oder Rechtsberater. Teils unnötige Risiken können damit von vornherein vermieden und adäquate Lösungen gemeinsam erarbeitet werden.


Autor: Yvonne Quad

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