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Überwachungsstelle Datenschutz

Die EU-Datenschutzgrundverordnung ermöglicht es Berufs- und Interessensverbänden, Vereinigungen u.a. sich Verhaltensregeln (auch Code of Conduct (CoC) genannt) zu geben – hierbei handelt es sich um ein nach wie vor noch nicht weit verbreitetes Instrument der Selbstregulierung. Verhaltensregeln sollen dabei primär den Umgang mit einzelnen Datenverarbeitungsbereichen erleichtern. Die Verbände etc. haben die Möglichkeit ich selbst zu überwachen oder diese Überwachungstätigkeit einem externen Unternehmen zu übergeben.

Überwachungs- und Beschwerdestelle nach Art. 41 DSGVO

Eine externe Überwachungsstelle für genehmigte Verhaltensregeln („Code of Conduct“) gem. Art. 41 DSGVO ist eine durch die zuständige Aufsichtsbehörde akkreditierte Stelle, die Überwachungstätigkeiten in Erfüllung der Anforderungen des Art. 41 DSGVO ausübt.

Im Zuge der Akkreditierung muss die Stelle gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde ihre Eignung im Hinblick auf ihr Fachwissen und ihre Unabhängigkeit nachweisen und darüber hinaus Verfahren festlegen, die es ihr ermöglichen, zu bewerten, ob Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Verhaltensregeln anwenden können, die Einhaltung der Verhaltensregeln zu überwachen und die Anwendung regelmäßig zu überprüfen. 

Code of Conduct

Gemäß Art. 40 der DSGVO können Unternehmen sowie diverse Stellen wie Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, Verhaltensregeln im Sinne der DSGVO erstellen und der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen. Mit der Genehmigung der Verhaltensregeln durch die zuständige Aufsichtsbehörde werden diese durch die Aufsichtsbehörde in ein Verzeichnis aufgenommen und veröffentlicht.
Am 4.6.2019 hat der EDSA Leitlinien über Verhaltensregeln und Überwachungsstellen gemäß der DS-GVO (in der endgültigen Fassung 2.0 abrufbar unter https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_guidelines_201901_v2.0_codesofconduct_de.pdf; im Folgenden „Leitlinien über Verhaltensregeln“) veröffentlicht, die eine praktische Orientierungshilfe und Unterstützung im Rahmen des Verfahrens und der Regeln für die Einreichung, Genehmigung und Veröffentlichung von Verhaltensregeln auf nationaler und europäischer Ebene bieten sollen (Leitlinien über Verhaltensregeln Nr. 1.1 Rn. 3).

Unsere Leistung für Sie

Wir begleiten Sie auf dem Weg zum Antrag auf Genehmigung Ihres Code of Conduct und auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Ausarbeitung bzw. bei bereits bestehendem Code of Conduct dessen Änderung oder Erweiterung. TIGGES DCO übernimmt die Beantragung der Akkreditierung als Überwachungsstelle bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und nimmt nach erfolgreicher Akkreditierung die Überwachungstätigkeiten in Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Organisation wahr.  

Aktuelle Überwachungszuständigkeit

TIGGES DCO ist aktuell für folgende Verhaltensregeln (CoC) als Überwachungsstelle akkreditiert:

Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2024.

Überwachungsstelle Datenschutz

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