Viele Unternehmen nutzen GPS-Tracker im Fuhrpark, um Routen zu optimieren oder Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen. Doch Vorsicht: Das Überwachungspotenzial ist enorm, und die Datenschutzbehörden schauen genau hin.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) stellt in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht klar: Sobald GPS-Daten einem Fahrer zugeordnet werden können, greift die DSGVO.

Die wichtigsten Must-haves für Arbeitgeber:

  • Rechtsgrundlage prüfen: Eine pauschale „Dauerüberwachung“ ist unzulässig. Meist greift nur das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), und das erfordert eine strenge Abwägung.
  • Einwilligung reicht nicht: Wegen des Abhängigkeitsverhältnisses im Job ist eine freiwillige Einwilligung der Mitarbeiter fast nie rechtssicher.
  • Tabu Privatnutzung: Ist die Privatnutzung des Firmenwagens erlaubt, muss das Tracking per Knopfdruck deaktivierbar sein. Privatsphäre hat Vorrang. 
  • Pflicht-Aufgaben: Transparente Mitarbeiter-Informationen (Art. 13 DSGVO), die Mitbestimmung des Betriebsrats und eine verpflichtende Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) sind absolute Pflicht.

Fazit: GPS-Tracking ist kein Routineinstrument, sondern eine Einzelfallentscheidung mit hohen Hürden. Wer hier unvorbereitet agiert, riskiert empfindliche Bußgelder.

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