Die Videoüberwachung von Mitarbeitern ist eines der sensibelsten Themen im Datenschutz. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt erneut, wie eng die rechtlichen Grenzen gezogen sind. Das LAG Hamm sprach einem Arbeitnehmer kürzlich 15.000 Euro Entschädigung zu, weil sein Arbeitsplatz dauerhaft per Kamera überwacht wurde. Ein deutliches Signal an Unternehmen.
Grundsätzlich gilt: Videoüberwachung greift immer in das Persönlichkeitsrecht ein. Eine permanente Beobachtung erzeugt erheblichen Überwachungsdruck und ist regelmäßig unzulässig. Dennoch kann Videoüberwachung in bestimmten Fällen erforderlich sein, etwa zum Schutz vor Diebstahl oder Sachbeschädigung. Entscheidend sind Transparenz, ein klarer Zweck und die strikte Wahrung der Verhältnismäßigkeit.
Offene Videoüberwachung ist in öffentlich zugänglichen Bereichen unter den Voraussetzungen des § 4 BDSG möglich, etwa zur Wahrnehmung des Hausrechts. Beschäftigte und Besucher müssen klar informiert werden. In nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsräumen ist eine präventive Dauerüberwachung hingegen unzulässig.
Verdeckte Videoüberwachung kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist ein konkreter Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung, das Ausschöpfen milderer Mittel und eine zeitlich eng begrenzte Maßnahme gemäß § 26 BDSG.
Nicht zu vergessen: Der Betriebsrat ist einzubeziehen und sensible Bereiche wie WC oder Umkleiden sind tabu. Auch bei der Speicherdauer gilt Datenminimierung.
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