Das Gericht gab der VZBZ Recht. Das vorliegende Cookie-Banner war so gestaltet, dass der Nutzer mit einem Klick auf „Akzeptieren“ die Seite einfach nutzen konnte, jedoch eine Vielzahl von technisch nicht notwendigen Diensten das Auslesen von Cookies erlaubte. Bei einem Klick auf den Button „Einstellungen oder Ablehnen“ musste er sich allerdings einzeln durch jede einzelne Einstellung klicken musste.
Das Gericht entschied: An der gem. § 25 Abs. 1 S.1 TTDSG erforderlichen Freiwilligkeit der Entscheidung des betroffenen Nutzers, das Auslesen von Cookies zu erlauben, fehle es schon deshalb, weil die Seite ohne eine aufwändige Interaktion mit dem Consent-Management überhaupt nicht nutzbar sei.
Mit der Entscheidung rücken auch die sog. „Dark-Pattern“ in den Blick, die der VZBZ ebenfalls gerügt hatte. Unter „Dark-Pattern“ versteht man eine Gestaltung des Consent-Managements, das die Nutzer dazu verleitet, eine Handlung vorzunehmen, die deren Interessen entgegenlaufen. Nur durch eine einfache „Annehmen“ oder „Ablehnen“ Diese Gestaltungen werden auch von den Aufsichtsbehörden seit längerer Zeit kritisch gesehen und es ist zu erwarten, dass sich die Ansicht des Gerichts auch in anderen Verfahren durchsetzen wird.
Durch das Verfahren dürften auch andere Verbraucherzentralen sich ermutigt sehen, Verfahren gegen Website-Betreiber zu führen, die nicht rechtskonforme Consent-Management-Lösungen verwenden. Deshalb sollten Sie jetzt aktiv werden und überprüfen, ob die von Ihnen verwendete Lösung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Gerne beraten wir Sie zu der Frage, wie Sie ihr Consent-Management rechtskonform gestalten können. Sprechen Sie uns einfach an!