Aktuell bewegt sich – erneut- eine Abmahnwelle auf Unternehmen zu! Ziel der Abmahnwelle sind Nutzer des Schriftartentools „Google Fonts“.

 

Was wird abgemahnt?

Bei Google Fonts handelt es sich um eine Schriftartdatenbank, die auf den Servern von Google gehostet wird. Webseitenbetreiber können über den Code ihrer Website auf diese Datenbank verweisen, sodass die Schriftart von dort für jeden Besucher nachgeladen wird. Dadurch wird allerdings die IP-Adresse jedes Nutzers erfasst und an Google übertragen. Bei der IP-Adresse handelt es sich um ein personenbezogenes Datum, das nur mit einer Rechtsgrundlage aus der DSGVO verarbeitet werden darf. Da die Textinhalte auf der Seite grundsätzlich auch im Standard-HTML-Text dargestellt werden können, handelt es sich nicht um eine technisch-notwendige Datenverarbeitung, sodass eine Einwilligung des Betroffenen für die IP-Adressenübermittlung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erforderlich ist. Diese Einwilligung ist aktiv einzuholen und muss jederzeit frei widerruflich sein. Außerdem muss hierauf auch in der Datenschutzerklärung hingewiesen werden. Wird Google Fonts ohne Einwilligung verwendet, liegt ein Datenschutzverstoß vor. Dieser wird aktuell abgemahnt.

 

Um welche Beträge geht es?

Die uns bekannten Fälle betreffen Forderungen zwischen 150-300 Euro. Theoretisch kann jedoch jeder einzelne Verstoß geltend gemacht werden, weshalb schnell gehandelt werden muss.

 

Was können Sie tun, um einer solchen Abmahnung vorzubeugen? Offline-Einbindung von Google Fonts

Wir empfehlen allen unseren Mandaten bereits seit langem, Google Fonts in der sogenannten Offline-Variante einzubinden. Die Schriftarten werden dann auf den eigenen Servern geladen und von dort aus eingebunden. Eine Übertragung der IP-Adresse an Google ist damit nicht mehr erforderlich. Wenn Sie Google Fonts bereits in der Offline-Konfiguration verwenden, müssen Sie nichts weiter veranlassen! Ist dies nicht der Fall, sollten Sie jetzt schnell handeln und auf Ihren Website-Betreuer zuzugehen oder die erforderlichen Einstellungen selbst vorzunehmen.

 

Sie haben eine Abmahnung erhalten – und nun?

Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, prüfen Sie genau, worum es geht und geben Sie nicht leichtfertig eine etwaig verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Denn eine solche birgt das Risiko von Folgeschäden in Form von geltend gemachten Vertragsstrafen. Stimmen Sie Ihre Rückmeldung mit Ihrem Rechtsbeistand ab – gern stehen Ihnen unsere Ansprechpartner von TIGGES Rechtsanwälten hier zur Verfügung.

 

Wenn Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich gerne an uns!