Das Arbeitsgericht Stuttgart gab dem Arbeitgeber recht. Nicht so die zweite Instanz. Das LAG urteilte, der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses könne den Rechtsverletzer zwar gemäß § 6 GeschGehG auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Im streitgegenständlichen Fall fehle es jedoch an der Wiederholungsgefahr. Mit Blick auf das Geschäftsgeheimnisgesetz bejahte das LAG zwar dessen Anwendbarkeit und stufte die Preiskalkulation als Information von gewissem wirtschaftlichen Wert und daher als Geheimnis ein. Jedoch hatte der verklagte Arbeitnehmer an Eides statt versichert, die Inhalte bereits gelöscht zu haben. Das Gericht sah hierin einen Wegfall der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Allein die unbefugte Weiterleitung von Dokumenten an den eigenen privaten E-Mail-Account könne noch keine Wiederholungsgefahr begründen. Selbst aus der Verschaffung von Betriebsgeheimnissen durch den Arbeitnehmer könne nicht per se auf eine beabsichtigte Nutzung oder Offenlegung dieser Daten durch den Arbeitnehmer geschlossen werden. Sie haben Fragen rund um das Thema Geschäftsgeheimnisgesetz? Sprechen Sie uns gerne an!
Unterlassungsanspruch nach Geschäftsgeheimnisgesetz wegen Weiterleitung an private E-Mail: Keine Wiederholungsgefahr bei Löschung
Löscht ein Mitarbeiter unerlaubt an sich selbst weitergeleitete Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers, so führt dies nach Ansicht des LAG Stuttgart zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs (LAG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2021 – Az.: 4 SaGa 1/21). Was war passiert? Ein Arbeitnehmer hatte sich Preiskalkulationen seines Arbeitgebers an seinen privaten Account weitergeleitet und zu Geschäftszwecken kopiert. Darin sah der Arbeitgeber eine schwerwiegende Rechtsverletzung und machte einen Unterlassungsanspruch nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) geltend. In der Praxis häufen sich insoweit Verfahren, bei denen Ansprüche auf Basis des eigentlich schon im April 2019 in Kraft getretenen, aber zunächst verhalten genutzten Geschäftsgeheimnisgesetzes geltend gemacht werden.