Das Gericht folgte zudem den Ausführungen des Klägers und stellte fest, dass der immaterielle Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO gem. § 398 BGB abgetreten werde könne, soweit kein Abtretungsverbot gem. §§ 399, 400 BGB bestehe.
Das Gericht folgte zudem den Ausführungen des Klägers und stellte fest, dass der immaterielle Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO gem. § 398 BGB abgetreten werde könne, soweit kein Abtretungsverbot gem. §§ 399, 400 BGB bestehe.