Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht einer betroffenen Person ein Auskunftsrecht gegenüber einer für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu. Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Schuldners jedoch auch aus Sicht des BVerwG keine betroffene Person im Sinne des Datenschutzrechts. Das Auskunftsrecht diene ausschließlich dem Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person und nicht Informationsinteressen des Insolvenzverwalters. Diese Entscheidung lässt sich auf andere Auskunftsbegehren des Insolvenzverwalters übertragen. Datenschutzrechtliche Auskunftsrechte verbleiben auch im Rahmen einer Insolvenz grundsätzlich beim Schuldner. Autor: Dr. Jan Hermeling, TIGGES Rechtsanwälte
BVerwG: Insolvenzverwalter erhält keine Auskunft vom Finanzamt
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer Entscheidung vom 16.09.2020 den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 26.06.2019 (siehe auch unser Beitrag aus Oktober 2019) bestätigt. Damit ist nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass ein Insolvenzverwalter nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen kann.
Sollten Sie mit einem Auskunftsbegehren durch einen Insolvenzverwalter konfrontiert werden, lohnt sich daher stets eine genauere (anwaltliche) Prüfung.