Die Entscheidung des OVG entspricht der herrschenden Meinung und ist zu begrüßen. Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehören die Verwaltung und gegebenenfalls Verwertung der Insolvenzmasse. Diese Aufgabe nimmt der Insolvenzverwalter nicht im Interesse des Schuldners, sondern ausschließlich im Interesse und sogar nach Weisung der Gläubiger wahr. Der Insolvenzverwalter wird im Grunde zum Vertreter der Gläubiger, denen die Kontrolle über das Vermögen des Schuldners übergeben wurde. Mit der Übernahme der Kontrolle wird der Insolvenzverwalter zwar zum Verantwortlichen im datenschutzrechtlichen Sinne und übernimmt die Pflichten des Schuldners nach der DSGVO. Er übernimmt jedoch nicht auch dessen Rechte nach der DSGVO, insbesondere dessen Auskunftsrechte nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Die Auskunftsrechte dienen nicht dem Vermögen des Schuldners, sondern schützen diesen höchstpersönlich. Im Ergebnis stehen die Auskunftsrechte nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch im Rahmen einer Insolvenz allein dem Schuldner zu. Das bedeutet auch, dass diese Auskunftsrechte nicht gegen den Willen des Schuldners geltend gemacht werden können. In Betracht kommt lediglich eine entsprechende ausdrückliche Bevollmächtigung des Insolvenzverwalters. Offen ist noch die Frage, ob der Schuldner im Rahmen seiner insolvenzrechtlichen Mitwirkungsverpflichtungen dazu verpflichtet sein kann, dem Insolvenzverwalter eine solche Vollmacht zu erteilen. Dies dürfte im Einzelfall vom Zweck der begehrten Auskunft abhängen. Autor: Dr. Jan Hermeling Sollten Sie mit einem Auskunftsbegehren durch einen Insolvenzverwalter konfrontiert werden, lohnt sich daher stets eine genauere (anwaltliche) Prüfung.