Das Arbeitsgericht Stuttgart gab dem Arbeitgeber recht. Nicht so die zweite Instanz. Das LAG urteilte, der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses könne den Rechtsverletzer zwar gemäß § 6 GeschGehG auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Im streitgegenständlichen Fall fehle es jedoch an der Wiederholungsgefahr. Mit Blick auf das Geschäftsgeheimnisgesetz bejahte das LAG zwar dessen Anwendbarkeit und stufte die Preiskalkulation als Information von gewissem wirtschaftlichen Wert und daher als Geheimnis ein. Jedoch hatte der verklagte Arbeitnehmer an Eides statt versichert, die Inhalte bereits gelöscht zu haben. Das Gericht sah hierin einen Wegfall der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Allein die unbefugte Weiterleitung von Dokumenten an den eigenen privaten E-Mail-Account könne noch keine Wiederholungsgefahr begründen. Selbst aus der Verschaffung von Betriebsgeheimnissen durch den Arbeitnehmer könne nicht per se auf eine beabsichtigte Nutzung oder Offenlegung dieser Daten durch den Arbeitnehmer geschlossen werden.
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